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Führerscheinklassen

Angebotene Führerscheinklassen der Fahrschule Dittmann im Überblick

Nach den neuen Führerscheinrichtlinien vom 19.1.2013

Führerscheine für die Klassen Mofa, AM, A1, A, A2

  • Mindestalter 15 1/2 Jahre bei Ausbildungsbeginn
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM sind bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h ebenfalls einbezogen.

Theoriestunden

  • 12 x 90 Min Grundstoff bei Ersterwerb
  • 2 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht

Praxis Sonderfahrten: keine Sonderfahrten
Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich

Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

  • Mindestalter 15 1/2 Jahre darf mit der Ausbildung begonnen werden
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) von einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11kW, im Verhältnis Leistung zu Leermasse : maximal 0,1 kW/kg
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW
  • Einschluss: Klasse AM

Die bisherige Definition – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) – wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg (das sind 0,14 PS) eingehalten werden.

Leichtkrafträder, die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden – ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt dann.

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich

Geltungsdauer des Führerscheins : 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis : unbefristet

Theoriestunden:

  • 12 x 90 Min Grundstoff
  • 4 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht

Praxis Sonderfahrten

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 4 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt

 

  • Mindestalter 17 1/2 Jahre bei Ausbildungsbeginn
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse : maximal 0,2 kW/kg
  • Einschluss: Klassen A1 und AM

Theoriestunden:

  • 2 x 90 Min Grundstoff bei Ersterwerb
  • 4 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht
  • Bei Vorbesitz Klasse B 6 x 90 Min Grundstoff

Praxis Sonderfahrten

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 4 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt

Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen. Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erworben hat, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse.

Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen- aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch wenn eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer von der Prüfungsreife überzeugen.

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich

  • Mindestalter 23 1/2 Jahre bei Ausbildungsbeginn
  • 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz von der Klasse A2
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • Schwere Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • Einschluss: Klassen A2, A1, AM

Theoriestunden:

  • 12 x 90 Min Grundstoff bei Ersterwerb
  • 4 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht
  • Bei Vorbesitz Klasse B 6 x 90 Min Grundstoff

Praxis Sonderfahrten

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 4 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt

Theoretische Prüfung 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich

Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

  • Mindestalter 14 1/2 Jahre bei Ausbildungsbeginn
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • max. 25 Km/h, einsitzig, Hubraum des Verbrennungs- oder Elektromotors von nicht mehr als 50 ccm

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinn des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Keine praktische Prüfung erforderlich
Geltungsdauer: unbefristet

  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A seit dem 19.01.2013
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen damit weiterhin Trikes führen
  • die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B berechtigt auch weiterhin das Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.
PKW Führerschein ab dem 19.01.2013

Geltungsdauer des Führerscheins : 15 Jahre seit dem 19.01.2013
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis : unbefristet

 

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGG

  • Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Mindestalter 16 1/2 Jahre (Begleitetes Fahren)
  • Mindestalter 17 1/2 Jahre
  • Kein Vorbesitz erforderlich
  • auch mit Anhänger sofern die zGG 750 Kg nicht übersteigt
  • die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger darf 3,5 t zGG nicht überschreiten
  • Einschluss: Klassen L, AM

Theoriestunden

  • 12 x 90 Min Grundstoff
  • 2 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht
  • Bei Vorbesitz der Klasse A1 oder A beträgt der Grundstoff 6 x 90 Min

Praxis Sonderfahrten

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 4 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt

Theoretische Prüfung: 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich
Praktische Prüfung: 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters möglich

BF 17 Voraussetzung an den Begleiter

  • mind. 5 Jahre im Besitz der Klasse B
  • Mindestalter 30 Jahre
  • max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister

Was darf ich mit B197 fahren?
gültig für: alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.

Was ist der Unterschied zwischen Klasse B und B197?
Am 1.4.21 wurde die Klasse B durch die einfacher zu erlangende Klasse B mit Schlüsselzahl 197 (B197) ersetzt. Du darfst uneingeschränkt Autos mit Handschaltgetriebe und Automatikgetriebe im Inland und Ausland fahren. Deine Fahrausbildung und Prüfung findet auf einem Auto mit Automatikgetriebe statt.

Hat der B197 Nachteile?
Ein entscheidender Nachteil der Neuregelung: Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die aufbauenden Klassen BE, C1, C1E, C, D1, D1E, D oder DE eine Automatikbeschränkung – das betrifft zum Beispiel die Fahrerlaubnis für Lkw oder schwere Wohnmobile.


Wie viele pflichtstunden braucht man für den Führerschein B197?
Theorie- und Praxisstunden für den Pkw-Führerschein B und B17. Wenn Sie den Führerschein der Klasse B (ab 18 Jahren) oder B17 (ab 17 Jahren) erstmals erwerben, müssen Sie zwölf Doppelstunden theoretischen Unterricht für den Grundstoff absolvieren. Zwei Doppelstunden à 90 Minuten kommen für den Zusatzstoff hinzu.


Wie viele extra praxisstunden braucht man für B 197?
Neu ist jetzt die Fahrerschulung B197. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15 minütige „Prüfungsfahrt“ mit eurem Fahrlehrer fällig, die gerne auch in die laufende Fahrausbildung eingebettet sein können. Final bekommt ihr dann eine Teilnahmebescheinigung für die Fahrerschulung B197 zur Vorlage in der Fahrerlaubnisbehörde.

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtgewicht der Kombination von mehr als 3,5 t. Anhänger über 750 kg bis max. 3,5 t begrenzt.

 

  • Vorbesitz ist Klasse B erforderlich
  • Mindestalter 17 1/2 Jahre wenn B und BE als Ersterwerb beantragt werden
  • Mindestalter 16 1/2 Jahre beim Begleiteten Fahren
  • Keine theoretische Ausbildung und Prüfung

Theoriestunden: keine

Praxis Sonderfahrten:

  • 3 x 90 Min Landstraße
  • 1 x 90 Min Autobahn
  • 1 x 90 Min Nachtfahrt

Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung durch die Fahrschule erforderlich.

  • Vorbesitz ist Klasse B erforderlich
  • Mindestalter: 17 1/2 Jahre oder 16 1/2 Jahre beim Begleiteten Fahren (BF 17)
  • Theoretische und praktische Ausbildung

Die Schulung besteht aus drei Teilen:

  • Theorie:2,5 Stunden a 60 Minuten
  • Praktische Übungen:3,5 Stunden a 60 Minuten
  • Fahren im Realverkehr1 Stunde a 60 Minuten

Die nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl 96 in den Führerschein setzt einen Antrag voraus. Da der Antrag bearbeitet und ein neuer Führerschein erstellt werden muss, ist auch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigt man, wenn man hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg ziehen wollen und die Summe des Gespanns größer ist als 3500 kg, aber nicht größer als 4250 kg.

LKW Führerschein

Vorbesitz Klasse B oder Klasse 3

  • Mindestalter 21 Jahre
  • 18 Jahre , sofern der Bewerber zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ausgebildet wird oder eine solche Ausbildung abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen sein.
  • Kraftfahrzeuge über 3,5 t zGG (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis zu 750 kg zGG
  • Einschluss C1
  • Eine beschleunigte Grundqualifizierung ist erforderlich für den gewerblichen Gütertransport mit Lastkraftwagen, befristet auf 5 Jahre (bei Vorbesitz Klasse B)
  • befristet auf jeweils 5 Jahre mit Verlängerung nach ärztlichen Nachweisen für die Klassen C
  • Geltungsdauer des Führerscheins: 5 Jahre, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis 5 Jahre

Theoriestunden

  • 6 x 90 Min Grundstoff
  • 10 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht

Praxis Sonderfahrten

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 2 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt
  • Vorbesitz Klasse B erforderlich
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zGG, auch mit Anhänger bis zu 750 Kg zulässigen Gesamtgewicht dürfen mitgeführt werden
  • Geltungsdauer des Führerscheins 5 Jahre, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, ab dem 45. Lebensjahr befristet auf 5 Jahre
  • Einschluss der Klasse: keine

Theoriestunden

  • 6 x 90 Min Grundstoff
  • 6 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht

Praxis Sonderfahrten

  • 3 x 90 Min Landstraße
  • 1 x 90 Min Autobahn
  • 1 x 90 Min Nachtfahrt
  • Vorbesitz Klasse B oder Klasse 3
  • Mindestalter 21 Jahre
  • 18 Jahre, sofern der Bewerber zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ausgebildet wird oder eine solche Ausbildung abgeschlossen hat.
    In diesen Fällen muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgewiesen sein.
  • Kombinationen aus der Klasse C und Anhänger mit mehr als 750kg zulässiger Gesamtmasse
  • Einschluss der Klasse: C1E, BE, T
  • Eine beschleunigte Grundqualifizierung ist erforderlich für den gewerblichen Gütertransport mit Lastkraftwagen, befristet auf 5 Jahre (bei Vorbesitz Klasse B)
  • Geltungsdauer des Führerscheins 5 Jahre, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis 5 Jahre

Theoriestunden

  • 6 x 90 Min Grundstoff Klasse B
  • 14 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht

Praxis Sonderfahrten: Bei gemeinsamen Erwerb der Klasse C / CE

Solo

  • 3 x 90 Min Landstraße
  • 1 x 90 Min Autobahn
  • 0 x 90 Min Nachtfahrt

Zug mit Anhänger

  • 5 x 90 Min Landstraße
  • 2 x 90 Min Autobahn
  • 3 x 90 Min Nachtfahrt
  • Vorbesitz Klasse B erforderlich
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger über 750 kg zGG
  • Zugfahrzeug der Klasse B (KFZ bis 3,5 t zGG) mit einem Anhänger von über 3,5 t zGG
  • Die jeweiligen Fahrzeugkombinationen zGG beträgt in beiden Fällen max. 12 t
  • Einschluss der Klasse: BE
  • Geltungsdauer des Führerscheins 5 Jahre, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, ab dem 45. Lebensjahr befristet auf 5 Jahre

Theoriestunden

  • 6 x 90 Min Grundstoff bei Ersterwerb
  • 6 x 90 Min Klassenspezifischer Unterricht
  • Bei Vorbesitz Klasse B 6 x 90 Min Grundstoff

Praxis Sonderfahrten

Solo

  • 1 x 90 Min Landstraße
  • 1 x 90 Min Autobahn
  • 0 x 90 Min Nachtfahrt2 x 90 Min Nachtfahrt

Zug

  • 3 x 90 Min Landstraße
  • 1 x 90 Min Autobahn
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Bus Führerschein

Mindestalter: 21 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Befristung: Klasse D1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss:

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw.
MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“, 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Mindestalter: 21 Jahre

Befristung: Klasse D1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven
Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten)
verlängert.

Einschluss: Klassen BE

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPUGutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich. Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

Mindestalter: 24 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Einschluss: Klasse D1

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw. MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und
Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden:

– nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG
oder

– nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung
nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung
nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km.

Mindestalter: 24 Jahre

Voraussetzungen: Klasse B

Befristung: Klasse DE wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (betriebs- oder arbeitsmedizinischem Gutachten bzw. MPU-Gutachten und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss: Klassen D1E und BE

Hinweise: Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage eines betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachtens bzw.
MPU-Gutachtens und eines augenärztlichen Gutachtens erforderlich.

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrQK)

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: – nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder – nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Linienverkehr bis 50 km.

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“,

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden im Linienverkehr bis 50 km

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